Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 4 Zusammenarbeit
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/4#abs-1 (1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen und mit Verbänden. Darüber hinaus sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 7c des Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren. Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des Elften Buches sind zu berücksichtigen und die Empfehlungen nach § 8a des Elften Buches sollen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/4#abs-2 (2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/4#abs-3 (3) Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 4 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.08.2018 – III ZR 466/16Amtspflichtverletzung: Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung bei Erkennbarkeit eines dringenden rentenversicherungsrechtlichen BeratungsbedarfsZitiert von 18
- BSG, 29.02.2024 – B 8 SO 2/23 RSozialdatenschutzrecht - Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde - Übermittlung von Sozialdaten durch einen Sozialleistungsträger - Rechtmäßigkeit - Landesdatenschutzbeauftragter - Unzuständigkeit - keine Abgabepflicht an zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - Kostenerhebung im GerichtsverfahrenZitiert von 6
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2024 – L 8 SO 69/22Zitiert von 1
- SG Bayreuth, 04.01.2024 – S 5 VJ 8/23
- LSG Bayern, 17.11.2022 – L 8 SO 81/22Zitiert von 2
- LSG NRW, 23.03.2022 – L 12 SO 227/19
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 10.11.2021 – 25 L 1817/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 – L 7 SO 2772/20 ER-B
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.2020 – L 6 P 18/19 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 133 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 13 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
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28.05.2008 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.