Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 4 Zusammenarbeit
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 02.08.2018 – III ZR 466/16Amtspflichtverletzung: Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung bei Erkennbarkeit eines dringenden rentenversicherungsrechtlichen BeratungsbedarfsZitiert von 18
- BSG, 29.02.2024 – B 8 SO 2/23 RSozialdatenschutzrecht - Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde - Übermittlung von Sozialdaten durch einen Sozialleistungsträger - Rechtmäßigkeit - Landesdatenschutzbeauftragter - Unzuständigkeit - keine Abgabepflicht an zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - Kostenerhebung im GerichtsverfahrenZitiert von 6
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2024 – L 8 SO 69/22Zitiert von 1
- SG Bayreuth, 04.01.2024 – S 5 VJ 8/23
- LSG Bayern, 17.11.2022 – L 8 SO 81/22Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 – L 7 SO 2772/20 ER-B
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.2020 – L 6 P 18/19 ER
- LSG NRW, 27.01.2016 – L 8 R 437/11Zitiert von 2
- FG Köln, 27.06.2012 – 15 K 1581/09Zitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 4 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/4#abs-1 (1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen und mit Verbänden. Darüber hinaus sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 7c des Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren. Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des Elften Buches sind zu berücksichtigen und die Empfehlungen nach § 8a des Elften Buches sollen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/4#abs-2 (2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/4#abs-3 (3) Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.